Dortweltsenderin: Unterschied zwischen den Versionen
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* Das Ungeborene darf nur bis zum maximal 4. Mond der Schwangerschaft der Frau entfernt werden. | |||
* Vor Inanspruchnahme der Dienstleistung ist ein schriftliches Ansuchen an das Königshaus zu stellen, um die Gründe einer Entfernung des Ungeborenen zu Erläutern. Dies kann abgelehnt werden. | |||
* Seitdem die Schwangerschaft mittels eines Urintests ([[Kräuterkunde|Kräuterkundige]] tauchen ein Leinentuch, das mit einer Kräutertinktur getränkt wurde in den Urin der Frau. Färbt dieses sich bläulich, gilt die Schwangerschaft als erwiesen) nachgewiesen werden kann, muss die Frau die Schwangerschaft mittels dieses Tests beweisen, ehe sie die Dienste der Dortweltsenderin in Anspruch nehmen darf. | |||
* Die Frau, welche die Dienste einer Dortweltsenderin in Anspruch nahm, darf diese erst nach frühestens 5 [[Zeitrechnung und Jahreszeiten|Zwölfmonden]] wieder in Anspruch nehmen. | |||
* Die Schwangere muss während Prozedur bei vollem Bewusstsein bleiben und darf auch keine Tränke oder Tinkturen benutzen, um sich zu betäuben. Dies dient zum sofortigen Erkennen, etwaiger Verletzungen. | |||
* Es dürfen ausschließlich bestimmte Werkzeuge verwendet werden, welche vor der Prozedur zwingend im Feuer gereinigt werden müssen. | |||
* Der Prozedur ist in jedem Fall ein offiziell vom Land anerkannter Kräuterkundiger beizuwohnen. | |||
* Dem Ungeborenen muss aufgrund des [[Dortwelt]]-Glaubens ein Name gegeben werden. | |||
* Der Beruf darf ausschließlich von Frauen ausgeführt werden. | |||
== Sonstiges == | == Sonstiges == | ||
[[Kategorie:Kulturelles der Menschen]] | [[Kategorie:Kulturelles der Menschen]] |
Version vom 5. November 2021, 10:22 Uhr
Alt Dortweltsenderin werden jene Frauen bezeichnet, die einer Frau, die ungewollt schwanger ist, bei der Entfernung des ungeborenen Kindes behilflich ist.
Galt jener Beruf bis zu den Anfängen des Zeitalters der Menschenherrschaft als bei Strafe verboten, wurde dieser mehr und mehr geduldet.
Im Zeitalter der geeinten Welt, gilt der Beruf als offiziell anerkannt, ist jedoch mit strengen Auflagen verbunden.
Hintergrund
Auflagen
- Das Ungeborene darf nur bis zum maximal 4. Mond der Schwangerschaft der Frau entfernt werden.
- Vor Inanspruchnahme der Dienstleistung ist ein schriftliches Ansuchen an das Königshaus zu stellen, um die Gründe einer Entfernung des Ungeborenen zu Erläutern. Dies kann abgelehnt werden.
- Seitdem die Schwangerschaft mittels eines Urintests (Kräuterkundige tauchen ein Leinentuch, das mit einer Kräutertinktur getränkt wurde in den Urin der Frau. Färbt dieses sich bläulich, gilt die Schwangerschaft als erwiesen) nachgewiesen werden kann, muss die Frau die Schwangerschaft mittels dieses Tests beweisen, ehe sie die Dienste der Dortweltsenderin in Anspruch nehmen darf.
- Die Frau, welche die Dienste einer Dortweltsenderin in Anspruch nahm, darf diese erst nach frühestens 5 Zwölfmonden wieder in Anspruch nehmen.
- Die Schwangere muss während Prozedur bei vollem Bewusstsein bleiben und darf auch keine Tränke oder Tinkturen benutzen, um sich zu betäuben. Dies dient zum sofortigen Erkennen, etwaiger Verletzungen.
- Es dürfen ausschließlich bestimmte Werkzeuge verwendet werden, welche vor der Prozedur zwingend im Feuer gereinigt werden müssen.
- Der Prozedur ist in jedem Fall ein offiziell vom Land anerkannter Kräuterkundiger beizuwohnen.
- Dem Ungeborenen muss aufgrund des Dortwelt-Glaubens ein Name gegeben werden.
- Der Beruf darf ausschließlich von Frauen ausgeführt werden.