Monarchische Eheschließungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der königliche Name darf vom Mann jedoch nicht angenommen werden, sowie er auch keine königlichen Ansprüche hat. Die Tochter behält den Namen des Königs, sowie auch etwaige aus der Ehe entstehende Kinder den Namen des Königs tragen werden.
Der königliche Name darf vom Mann jedoch nicht angenommen werden, sowie er auch keine königlichen Ansprüche hat. Die Tochter behält den Namen des Königs, sowie auch etwaige aus der Ehe entstehende Kinder den Namen des Königs tragen werden.
[[Kategorie:Kulturelles der Menschen]]

Aktuelle Version vom 30. Oktober 2021, 16:28 Uhr

Während der Monarchenzeit der Länder der Menschen, Bralan und Garan wurde eine strikte Relegung eingehalten, wie Ehen geschlossen wurden.

Mit dem Erlass der Eigenwahl wurden diese Gepflogenheiten nach und nach aufgelassen.

Regelung Mann

Der König begibt sich entweder selbstständig auf Brautschau, oder veranstaltet ein Fest, zu dem der Adel mitsamt dessen Töchtern geladen wird.

Die Väter der Damen feilbieten deren Töchter. Die Ehe wird im Gegenzug für Land, Gut oder Titel arrangiert. Der König selbst entscheidet jedoch selbstständig, welche der Damen er ehelichen wird.

Erfolgt eine Eheschließung, so ist diese erst gültig, wenn dem Volk am nächsten Morgen ein blutiges Laken präsentiert wird. So soll garantiert werden, dass die Frau jungfräulich war, und der erste eheliche Akt vollzogen wurde. Zu diesem Zweck hing der König das Laken an einem, außen neben einem der Fenster seines Gemachs angebrachten Haken .

Es kam auch vor, dass eine Frau nicht mehr jungfräulich war, weswegen dem Volk oftmals ein mit Rattenblut getränktes Laken präsentiert wurde.

Ein königlicher Sohn wird auf die gleiche Weise verheiratet, sofern möglich noch bevor er die Krone seines Vaters übernimmt.

Regelung Frau

Wird eine Ehe geschlossen und als für gültig erklärt, muss die Frau den Namen des Königs annehmen. Sie wird fortan als Königin oder Königsgemahlin bezeichnet, hat jedoch bei Anwesenheit des Königs keine Befehlsgewalt.

Stirbt der König vor der Königin, so erlangt sie eine einstweilige Befehlsgewalt, jedoch nicht für das Militär. Dies bleibt so lange aufrecht, bis der zum neuen König bestimmte Nachfolger gekrönt wird.

Töchter des Königs können dem Adel zur Ehe feilgeboten werden. Der König entscheidet schließlich über die Wirtschaftlichkeit des adeligen Angebots und lässt die Ehe schließen.

Der königliche Name darf vom Mann jedoch nicht angenommen werden, sowie er auch keine königlichen Ansprüche hat. Die Tochter behält den Namen des Königs, sowie auch etwaige aus der Ehe entstehende Kinder den Namen des Königs tragen werden.